BGH bestätigt Recht der Mutter auf Vaterschaftsanfechtung

Die Mutter eines Kindes hat grundsätzlich das Recht, nachträglich die Vaterschaft anzufechten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie den Mann schwanger geheiratet hat und beide von vornherein wussten, dass das Kind nicht von ihm ist.
von  dpa
Justitia-Statue. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild
Justitia-Statue. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild © dpa

Karlsruhe - Die Mutter eines Kindes hat grundsätzlich das Recht, nachträglich die Vaterschaft anzufechten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie den Mann schwanger geheiratet hat und beide von vornherein wussten, dass das Kind nicht von ihm ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Der Beschluss wurde am Montag veröffentlicht.

Das Paar in dem Fall aus Bayern hatte sich mehrfach getrennt und war immer wieder zusammengekommen. Während einer ungefähr halbjährigen Beziehungspause wurde die Frau von einem anderen Mann schwanger. Kurz darauf heiratete sie im Mai 2016 ihren ursprünglichen Partner. Als im Oktober die kleine Tochter zur Welt kam, wurde er damit rechtlich der Vater. Aber die Beziehung hielt nur noch ein knappes Jahr. Nach der Trennung beantragte die Frau im Juli 2018 beim Amtsgericht Hof die Feststellung, dass ihr Ex nicht der leibliche Vater ist.

Der Mann wehrte sich dagegen beim Oberlandesgericht Bamberg und schließlich beim BGH - jeweils ohne Erfolg. Seit 1998 hat die Mutter ein eigenes Recht, die Vaterschaft anzufechten; vorher konnte sie das nur als Vertreterin des Kindes tun. Diese neue Möglichkeit habe der Gesetzgeber nicht an Voraussetzungen knüpfen wollen, entschieden die Karlsruher Richter. Einzige Bedingung sei, dass die Anfechtung in der Regel in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes erfolgen muss, solange die Bindung an den Vater noch nicht so stark entwickelt ist.

Nach Auffassung des BGH liegt in dem Fall auch kein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens vor. Die Zwei-Jahres-Frist sei für die Mutter auch zum Nachdenken darüber gedacht, ob sich die mit der rechtlichen Vaterschaft verbundenen Erwartungen erfüllt hätten. Dass durch die Anfechtung die seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Die Richter gehen davon aus, dass dem Mann ein Umgangsrecht eingeräumt werden dürfte. Das sei geeignet, den negativen Auswirkungen der Trennung zu begegnen.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.