Beamtin in der JVA Landshut vom Dienst suspendiert

Eine heiße Liebesromanze in der JVA Landshut beschäftigt die Staatsanwaltschaft. Eine der Justizvollzugsbeamtinnen ist wegen einer Affäre mit einem Gefangenen vom Dienst suspendiert worden. So flog die Sache auf.
Ralph Hub |
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Leben hinter Gittern: Liebe zwischen JVA-Beamten und Häftlingen ist verboten.
dpa Leben hinter Gittern: Liebe zwischen JVA-Beamten und Häftlingen ist verboten.

Landshut -  Eine Beamtin der JVA Landshut hatte offenbar eine Affäre mit einem Häftling. Sie ist vom Dienst suspendiert. Gegen die Justizvollzugsbeamtin läuft ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Eine pikante Liebesaffäre beschäftigt die Staatsanwaltschaft in Landshut. „Wir sind mitten in der heißen Phase der Ermittlungen“, so Oberstaatsanwalt Markus Kring.

Es geht um eine verbotene Romanze zwischen einem Häftling und einer Beamtin. Die Frau soll sich sogar ein Tattoo in einer osteuropäischen Sprache stechen lassen haben, als Zeichen ihrer Liebe. Die Romanze blieb nicht lange geheim. Schnell machten Gerüchte die Runde. Der Klatsch unter Kollegen drang bis zur Gefängnisleitung vor. „Es haben sich konkrete Verdachtsmomente ergeben“, bestätigt der stellvertretende Leiter der JVA, Marcus Hegele. Er selbst habe Strafanzeige gegen die verdächtige Beamtin gestellt.

Die Frau wurde, wie erst jetzt bekannt wurde, bereits vor vier Wochen vom Dienst suspendiert. „Personen, die auf andere Personen aufpassen müssen, dürfen diese Position nicht ausnutzen“, betont Marcus Hegele. Es liegen offenbar aber keine Hinweise vor, dass die Frau ihre Machtposition gegenüber dem Häftling ausgenützt habe. Auch wurde das Paar nicht in flagranti beim Sex erwischt. Trotzdem läuft gegen die Beamtin ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Hinweise, dass der Häftling durch die Liebesziehung sicherheitsrelevante Informationen bekommen hat, gebe es nicht, so die Behörden. Zum Alter der suspendierten Beamtin und des Häftlings gibt es keine Angaben.

Der Beamtin droht die Versetzung, schlimmstenfalls die Entlassung. Der Häftling, ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, wurde in ein anderes Gefängnis verlegt.

 

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