Bayern lobt Urteil zu Kopftuchverbot für Rechtsreferendare

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot für muslimische Rechtsreferendare ist in Bayern positiv aufgenommen worden. "Ich begrüße die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
von  dpa
Georg Eisenreich spricht während einer Pressekonferenz. Foto: Matthias Balk/dpa/Archiv
Georg Eisenreich spricht während einer Pressekonferenz. Foto: Matthias Balk/dpa/Archiv © dpa

München/Karlsruhe - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot für muslimische Rechtsreferendare ist in Bayern positiv aufgenommen worden. "Ich begrüße die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass die Justiz neutral ist", sagte Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur in München. Persönliche Weltanschauung oder religiöse Überzeugung dürften bei den Entscheidungen der Richter und Staatsanwälte keine Rolle spielen. "Das muss auch im Auftreten gegenüber dem Bürger äußerlich zum Ausdruck kommen."

Die Karlsruher Richter hatten am Donnerstag entschieden, dass der Gesetzgeber muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten darf, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Die Entscheidung für eine Pflicht, sich in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei zu respektieren, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Hessen. Der Beschluss wurde am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht. Ein Kopftuch-Verbot ist demnach aber nicht zwingend. (Az. 2 BvR 1333/17)

Bayern habe deshalb 2018 eine gesetzliche Regelung für Richter und Staatsanwälte geschaffen, betonte Eisenreich. Darin sei ausdrücklich klargestellt, dass Richter in Verhandlungen und allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürften, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen könnten. Die Regelung gelte auch für ehrenamtliche Richter, Staatsanwälte, Landesanwälte und Rechtspfleger sowie Rechtsreferendare.

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