Angrenzende Hecke muss vorsorglich zurückgeschnitten werden

München (dpa/lby) - Nicht höher als zwei Meter dürfen Hecken in Bayern an der Grenze zum Nachbargrundstück sein - um das zu gewährleisten, müssen Besitzer die Hecken vorsorglich ausreichend zurückschneiden. Das hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.
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Eine Statue der Justitia steht in einem Gericht auf dem Tisch. Foto: picture alliance / Peter Steffen/dpa/Symbolbild
dpa Eine Statue der Justitia steht in einem Gericht auf dem Tisch. Foto: picture alliance / Peter Steffen/dpa/Symbolbild

München (dpa/lby) - Nicht höher als zwei Meter dürfen Hecken in Bayern an der Grenze zum Nachbargrundstück sein - um das zu gewährleisten, müssen Besitzer die Hecken vorsorglich ausreichend zurückschneiden. Das hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.

Damit gaben die Richter einer Frau Recht, die gegen ihren Nachbarn geklagt hatte. Sie forderte von dem Mann aus München, zwei Kirschlorbeerhecken an der Grenze zu ihrem Grundstück so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Metern nicht überschreiten. Da es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, zwischen dem 1. März und dem 30. September Hecken und Büsche zu kürzen, müsse der Mann die Hecken vorbeugend ausreichend zurückschneiden, entschieden die Richter. Kleinere Zuschnitte von herausragenden Ästen seien aber jederzeit erlaubt.

Einen ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Kirschbaum dürfe der Mann trotz einer Höhe von mehr als zwei Metern so stehen lassen, da der Anspruch auf dessen Beseitigung verjährt sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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