Amokläufer von Ansbach: Kommt er schon nach 5 Jahren frei?

Die Entlassung von Georg R. (19), der psychisch schwer gestört ist, hängt vom Behandlungserfolg seiner Ärzte ab
von  Abendzeitung
Hält den Täter für seelisch schwer gestört: Professor Trott.
Hält den Täter für seelisch schwer gestört: Professor Trott. © bayernpress.com

Die Entlassung von Georg R. (19), der psychisch schwer gestört ist, hängt vom Behandlungserfolg seiner Ärzte ab

ANSBACH Keiner zweifelt daran: Der Amokläufer von Ansbach wird nach seinem Prozess in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses landen. Das Urteil gegen ihn wird den Planungen des Gerichts zufolge am Donnerstag fallen. Aber schon jetzt wird heftig die Frage diskutiert: Kommt der irre Gewalttäter, der wegen 47-fachen Mordversuchs vor Gericht steht, schon nach kurzer Zeit wieder frei?

Georg R. war bei seinem Amoklauf am 19. September letzten Jahres im Ansbacher Gymnasium Carolinum zwar schon volljährig, doch verhandelt wird gegen ihn noch nach dem Jugendstrafrecht. Diesen Spielraum haben Gerichte bei Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 21 Jahren.

Für Georg R., der Mitschüler an den Rand des Todes brachte, viele verletzte, und eine ganze Region in einen Schockzustand versetzte, hat dies einen entscheidenden Vorteil: Die Höchststrafe ist auf zehn Jahre Haft begrenzt.

Wohin die Reise für den Amokläufer gehen dürfte, ist der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Ganz am Ende sind die Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch aufgelistet, die den juristischen Rahmen minutiös festlegen. Darunter finden sich zwei Paragraphen, die das weitere Schicksal von Georg R. entscheidend mitbestimmen. Der Paragraph 21, der ihm eine verminderte Schuldfähigkeit zubilligt – und der Paragraph 63, der die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik regelt.

Bei günstiger Sozialprognose lockt nach der Hälfte der verhängten Haftstrafe die Freiheit

Angesichts der Schwere der Vorwürfe dürfte sich die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten am Ende nur unwesentlich auf die Höhe der Strafe auswirken. Rechtsexperten gehen davon aus, dass Georg R. die Höchststrafe von zehn Jahren Haft kassieren dürfte – oder nur knapp darunter.

Als sicher gilt, dass das Gericht neben einer hohen Haftstrafe auch die sofortige Einweisung des Amokläufers in die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik verfügen wird. Grundlage dafür ist das Gutachten von Professor Erich Trott (Universität Würzburg), der im gerichtlichen Auftrag einen tiefen Blick in das gestörte Seelenleben des jungen Mannes warf. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei Georg R. eine gravierende schizoide Persönlichkeitsstörung vorliegt.

Jugendliche Täter können bei einer günstigen Sozialprognose bereits nach der Hälfte der verhängten Haftstrafe in die Freiheit entlassen werden. Da die Unterbringung auf die Haft angerechnet wird, hängt der Entlassungstermin für Georg R. von dessen Behandlungserfolg ab. Im Optimalfall könnte er bereits in fünf Jahren wieder auf freiem Fuß sein.

H. Reister

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