Altersgrenze für kommunale Spitzenämter ist zulässig

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Klage der SPD-Fraktion abgewiesen und die umstrittene Altersgrenze für kommunale Spitzenämter für zulässig erklärt.
dapd |
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Der Bayerische  Verfassungsgerichtshof hat eine Klage der SPD-Fraktion abgewiesen und die umstrittene Altersgrenze für kommunale Spitzenämter für zulässig erklärt.

München - Die umstrittene Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte in Bayern ist zulässig. Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof am Mittwoch in München.

Die SPD-Fraktion hatte gegen die bislang geltende Regelung geklagt, derzufolge Kandidaten für kommunale Spitzenämter im Freistaat jünger als 65 Jahre sein müssen. Einem Beschluss des Landtags zufolge liegt die Altersgrenze ab 2020 bei 67 Jahren.

Der 74-jährige SPD-Politiker Peter Paul Gantzer, der älteste Landtagsabgeordnete, argumentierte, jegliche Altersbeschränkung sei diskriminierend. Die Richter dagegen betonten, dass berufsmäßige Bürgermeister und Landräte in überdurchschnittlichem Maß gefordert seien. Die Altersgrenze gewährleiste Kontinuität und Effektivität in der Amtsführung.

 

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