2G und Maskenpflicht beim Friseurbesuch: Diese Corona-Auflagen gelten derzeit

Beim Friseurbesuch gelten zu Corona-Zeiten besondere Regeln. Neben Maskenpflicht und Abstandsgebot mittlerweile auch 2G – die AZ zeigt, was beachtet werden muss.
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Beim Friseurbesuch gelten verschärfte Regeln. (Symbolbild)
Beim Friseurbesuch gelten verschärfte Regeln. (Symbolbild) © Sebastian Kahnert/dpa/Archivbild

München - Die Friseure in Bayern haben seit geraumer Zeit wieder geöffnet, doch wegen der angespannten Corona-Situation gibt es auch hier mittlerweile verschärfte Maßnahmen. Die AZ erklärt die Regeln.

Hygienekonzept beim Friseur: Welche Regeln und Auflagen gibt es?

Wegen Corona herrschen beim Friseur weiterhin strenge Auflagen und Regeln. Fürs Haareschneiden braucht es ein Hygienekonzept: So gilt sowohl für Mitarbeiter als auch Kunden eine FFP2-Maskenpflicht. Zudem muss - soweit möglich - der Mindestabstand eingehalten werden. Das gilt vor allem für den Abstand zwischen den Kunden.

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Lange Wartezeiten im Friseursalon sollen vermieden werden – Kunden werden deshalb gebeten, erst kurz vor ihrem Termin zu kommen. Nach dem Betreten des Salons müssen die Hände desinfiziert werden. Zudem sollen die Kunden möglichst ohne Begleitung zum Friseur kommen.

Friseurbesuch nicht für Ungeimpfte

Das Friseur-Handwerk gehört zu den sogenannten "körpernahen Dienstleistungen". Mit der Verschärfung der Maßnahmen in Bayern gilt beim Friseur deshalb mittlerweile die 2G-Regel. Das bedeutet, dass ausschließlich vollständig gegen Corona Geimpfte sowie Genesene Zutritt erhalten. Wer ungeimpft ist, muss draußen bleiben.

2G, 2G+, 3G, 3G+: Was bedeuten die Corona-Regeln?

  • 2G: Geimpft oder genesen. Getestete Personen erhalten keinen Zutritt. Als Nachweis muss ein gültiges Impf- bzw. Genesenenzertifikat vorgelegt werden.
  • 2G+: Geimpft oder genesen. Zusätzlich muss ein negativer Corona-Test vorgezeigt werden.
  • 3G: Geimpft, genesen oder getestet. PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein, Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein. Als sonstiger Nachweis muss ein gültiges Impf- bzw. Genesenenzertifikat vorgelegt werden.
  • 3G+: Geimpft, genesen oder getestet. Nur PCR-Test erlaubt (maximal 48 Stunden alt), ein Schnelltest ist nicht zulässig. Als sonstiger Nachweis muss ein gültiges Impf- bzw. Genesenenzertifikat vorgelegt werden.

Ein zusätzlicher Corona-Tests fürs Haareschneiden ist bislang (noch) nicht notwendig. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 15. Dezember.

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20 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
  • Frale am 23.04.2021 17:43 Uhr / Bewertung:

    Friseurbesuch nur mit Test und Maske ! Nachdem ich die letzten 3 Mal mir die Haare selbst geschnitten hab... und es ganz gut aussah, spar ich mir die nächste Zeit den Friseur. Tut mir Leid für jeden Friseur. ...aber wenn mich die Regierung dazu treibt, mir die Haare selber zu schneiden, dann ist bei mir Schluss mit Lustig.
    Ich mach keinen Test nur um mir die Haare schneiden zu lassen. === Realitätsfremd !!!

  • Bongo am 24.04.2021 18:09 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Frale

    Wer sagt denn, daß Sie die Haare selber schneiden müssen? Lassn ses hoid oafach wachsn! Dös is amoi wo’s anders.

  • Antisöder am 23.04.2021 13:00 Uhr / Bewertung:

    #allesdichtmachen
    Endlich kommt Bewegung in den Protest und es trauen sich einige prominente eine abweichende Meinung zu äußern.
    Bin gespannt wie die Medien darauf reagieren

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