18 Schüsse aus Notwehr: Keine Anklage im Fall Eisenberg

Sie töteten den Studenten Tennesse Eisenberg aus nächster Nähe – doch gegen zwei Polizisten wird es keine Klage geben. Der verwirrte Student sei eine erhebliche Gefahr für die Beamten gewesen
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Tennesse Eisenberg starb durch vier tödliche Kugeln ins Herz.
az Tennesse Eisenberg starb durch vier tödliche Kugeln ins Herz.

REGENSBURG - Sie töteten den Studenten Tennesse Eisenberg aus nächster Nähe – doch gegen zwei Polizisten wird es keine Klage geben. Der verwirrte Student sei eine erhebliche Gefahr für die Beamten gewesen

18 Schüsse – reine Notwehr: So urteilt das Oberlandesgericht Nürnberg über den Fall des Regensburger Studenten Tennessee Eisenberg. Damit hat das Gericht am Donnerstag einen Antrag der Eltern gegen die Polizisten abgelehnt.

Der 24-jährige Eisenberg war am 30. April 2009 in seinem Haus erschossen worden. Er hatte zuerst mit einem 31 Zentimeter langen Küchenmesser einen Mitbewohner bedroht und war später mit dem Messer auf die Polizisten zugegangen. Mehrfache Aufforderungen, das Messer wegzuwerfen, der Einsatz eines Pfeffersprays, ein Warnschuss und auch Schüsse in Knie und Oberarm hätten ihn nicht aufgehalten, erklärte das Gericht. Die Polizisten hätten weiter geschossen, bis Eisenberg durch vier Schüsse in der Herzgegend tödlich verletzt wurde und starb. Insgesamt hatten die Polizisten jeweils acht Schüsse abgefeuert, zwölf davon trafen den Studenten.

Laut der Justizpressestelle urteilte der zweite Strafsenat, dass die Beamten mit „so hoher Wahrscheinlichkeit in Notwehr gehandelt haben“ und dass der Anlass zur Klage nicht geboten sei. Zuvor hatten bereits die Staatsanwaltschaft Regensburg und die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ebenso entschieden.

Für den Senat steht außerdem fest, „dass von Tennessee Eisenberg eine erhebliche Gefahr für die Polizeibeamten ausging“. Die Beamten seien nicht verpflichtet gewesen, den Studenten ohne Waffe zu überwältigen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Eisenberg möglicherweise in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen sei. „Ein Polizeibeamter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Verteidigung gegen einen Angriff nur deshalb Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, weil die Verantwortlichkeit des Angreifers beschränkt ist.“

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